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STEUERPFLICHTEN NICHT ANSÄSSIGER IMMOBILIEN-EIGENTÜMER

1. Der Eigentümer einer Immobilie in Spanien ist verpflichtet, eine Ausländer-Nummer (N.I.E.) bzw. ein Steuer-
Nummer (N.I.F.) zu besitzen.

2. Der Eigentümer ist teils verpflichtet, dem Finanzamt einen Repräsentanten zu melden, der in Spanien ansässig sein muss.

3. a) Für Immobilien ist jährlich eine Grundsteuer zu entrichten (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, I.B.I.).

b) Ist der Eigentümer eine ausländische Körperschaft, ist jährlich eine Sondergrundsteuer-Erklärung abzugeben
(Gravamen Especial sobre Bienes Inmuebles).

4. Der Eigentümer ist verpflichtet, jährlich eine Vermögensteuererklärung abzugeben
(Impuesto sobre el Patrimonio, I.P.).

5. a) Der Eigentümer ist verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben, nicht nur bei der Vermietung
auch bei der Eigennutzung der Immobilie (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, I.R.P.F.).

b) Geschäftsräume-Vermietungen unterliegen ausserdem der Mehrwertsteuer
(Impuesto General Indirecto Canario, I.G.I.C. oder Impuesto sobre el Valor Añadido, I.V.A.).

c) Mietverträge unterliegen der Beurkundungssteuer (Impuesto sobre Actos Jurídicos Documentados, I.A.J.D.).

6. Bei einem Immobilienverkauf:

a) Der Käufer ist unter Umständen verpflichtet von der Verbriefungssumme einen bestimmten Betrag einzubehalten
und dem Finanzamt als Einkommensteuer-Vorauszahlung des Verkäufers abzuführen
(Retención en la Adquisición de Inmuebles, R.A.I.).

b) Der Käufer ist verpflichtet, Vermögensübereignungssteuer oder Mehrwersteuer zu entrichten
(Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, I.T.P. oder I.G.I.C. / I.V.A.).

c) Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

d) Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Grundwertzuwachssteuer-Erklärung abzugeben
(Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, I.I.V.T.N.U.).

Es wird empfohlen, alle Belege der Kosten, die beim Kauf, Verbesserungen und Erweiterungen
(Keine Instandhaltungen!) der Immobilie entstanden sind, aufzubewahren.
Zur Beachtung: Wer ist in steuerlicher Hinsicht in Spanien ansässig und wer nicht?
D. h. wer ist hauptsteuerpflichtig und wer beschränkt steuerpflichtig dem spanischen Finanzamt gegenüber?
Hauptsteuerpflichtig ist z. B. derjenige, der sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält.
Bei bestehender Hauptsteuerpflicht muss das Welteinkommen bzw. -Vermögen zur Besteuerung zugrunde gelegt werden.
Bei einer beschränkten Steuerpflicht wird nur das erzielte Einkommen und das Vermögen in Spanien zur Besteuerung herangezogen.
Achtung! Die Aufenthaltsgenehmigung (Permiso de Residencia) ist nicht massgebend für die Bestimmung des Steuerstatus eines Eigentümers.